Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten Land für das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
Auf den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 24. April 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 27. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Vergütung - nach Festsetzung durch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Beklagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der rückständigen Einkommensteuer.
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