BGH - Urteil vom 21.09.2006
IX ZR 89/05
Normen:
InsO §§ 94 ff. ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 86
DB 2006, 2682
DZWIR 2007, 39
MDR 2007, 490
NJW-RR 2007, 398
NZI 2007, 103
WM 2006, 2382
ZIP 2006, 2234
ZInsO 2006, 1219
ZVI 2007, 29
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 357/04
AG Geldern, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 390/04

Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte Verrechnung

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 89/05

DRsp Nr. 2006/28377

Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte Verrechnung

»Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen.«

Normenkette:

InsO §§ 94 ff. ; BGB § 387 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten Land für das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.

Auf den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 24. April 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 27. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Vergütung - nach Festsetzung durch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Beklagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der rückständigen Einkommensteuer.