BGH - Urteil vom 10.10.2013
IX ZR 30/12
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; InsO § 201 Abs. 2; BGB § 667;
Fundstellen:
DB 2013, 8
FamRZ 2014, 298
MDR 2014, 114
NJW 2014, 391
NZI 2014, 73
WM 2014, 38
ZEV 2014, 117
ZIP 2014, 134
ZInsO 2014, 37
ZVI 2014, 71
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 223/10
OLG Frankfurt am Main, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 38/11

Bindungswirkung bei widerspruchsloser Feststellung der Forderung eines Gläubigers zur Insolvenztabelle in einem Nachlassinsolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZR 30/12

DRsp Nr. 2013/25577

Bindungswirkung bei widerspruchsloser Feststellung der Forderung eines Gläubigers zur Insolvenztabelle in einem Nachlassinsolvenzverfahren

a) Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden.b) Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3; InsO § 201 Abs. 2; BGB § 667;

Tatbestand