Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle
OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1992 - Aktenzeichen 31 U 13/92
DRsp Nr. 2006/6521
Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle
»1. Ein Urteil, mit dem rechtskräftig eine Forderung zur Konkurstabelle festgestellt worden ist, wirkt nicht nur gegenüber den Konkursgläubigern, sondern auch gegenüber dem Gemeinschuldner. 2. Verlangt ein Konkursgläubiger Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle, nachdem er zunächst auf Zahlung geklagt hat, liegt gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung vor.«