I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Rotenburg gegen die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Nach Hinweis der Antragstellerin, daß die Schuldnerin nicht im dortigen Handelsregister eingetragen sei und daß sich laut vorgelegtem Gerichtsvollzieherprotokoll in S. auch keine Geschäftsräume u.ä. der Schuldnerin befänden, hat sich das Amtsgericht Rotenburg durch Beschluß vom 24. April 1996 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Magdeburg als örtlich zuständiges Gericht verwiesen.
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