BGH - Beschluß vom 24.07.1996
X ARZ 778/96
Normen:
KO § 105 Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 (3. Dezember 1976 Abs. 2 Satz 5 [§ 276 aF]);
Fundstellen:
BGHR KO § 105 Abs. 2 Verweisungsbeschluß 1
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 Bindungswirkung 14
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 10
InVo 1996, 291
KTS 1996, 574
MDR 1997, 91
NJ 1996, 590
NJW 1996, 3013
NJW-RR 1996, 1454
RAnB 1997 Nr. 44
VersR 1997, 507
ZIP 1996, 1516
Vorinstanzen:
AG Rotenburg,
AG Magdeburg,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Konkurseröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen X ARZ 778/96

DRsp Nr. 1996/23452

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Konkurseröffnungsverfahren

»Bei einem Verweisungsbeschluß eines Konkursgerichts in einem auf Antrag eines Gläubigers eingeleiteten Verfahren zur Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Bindungswirkung nicht ohne weiteres deshalb, weil dem Schuldner vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.«

Normenkette:

KO § 105 Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 (3. Dezember 1976 Abs. 2 Satz 5 [§ 276 aF]);

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Rotenburg gegen die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Nach Hinweis der Antragstellerin, daß die Schuldnerin nicht im dortigen Handelsregister eingetragen sei und daß sich laut vorgelegtem Gerichtsvollzieherprotokoll in S. auch keine Geschäftsräume u.ä. der Schuldnerin befänden, hat sich das Amtsgericht Rotenburg durch Beschluß vom 24. April 1996 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Magdeburg als örtlich zuständiges Gericht verwiesen.