Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Konkurseröffnungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 77/98
DRsp Nr. 2005/14962
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Konkurseröffnungsverfahren
»Ist im Konkurseröffnungsverfahren der Konkurseröffnungsantrag dem Gemeinschuldner zugestellt worden, so ist ein Verweisungsbeschluß, den das angegangene Konkursgericht auf Antrag des Gläubigers erläßt, erst dann "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO, wenn er auch dem Gemeinschuldner mitgeteilt worden ist.«