AG Bremen, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen M 22/1989
LG Bremen, vom 21.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 273/1989
Bindungswirkung von Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren bei unveränderter Sachlage
BVerfG, Beschluß vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 536/89
DRsp Nr. 2005/17021
Bindungswirkung von Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren bei unveränderter Sachlage
Die fachgerichtliche Annahme, die Vollstreckungsgerichte seien an die im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren gemäß § 765a Abs. 1ZPO ergangenen Entscheidungen gebunden; eine erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung sei daher ausgeschlossen, wenn derselbe Grund geltend gemacht werde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.