OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2000
21 AR 34/00
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 5 ; InsO § 4 § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 523
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 660 IN 16/00

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 21 AR 34/00

DRsp Nr. 2001/6626

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

»Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 5 ; InsO § 4 § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsgegner war Konkursverwalter in dem im Jahre 1998 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellten Konkursverfahren über das Vermögen des in Göttingen ansässigen ... . Der Antragstellerin steht auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 16.12.98 (4 0 139/98) gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter eine Forderung von DM 3.891,80 nebst Zinsen zu, deretwegen im November 1999 ein erfolgloser Pfändungsversuch stattfand. Wegen dieser Forderung hat die Antragstellerin am 26.1.00 beim Amtsgericht Kassel die Eröffnung des "Konkursverfahrens" gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter beantragt. Das Amtsgericht Kassel hat die Sache an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, welches sich für örtlich un7uständig erklärt und die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

Gemäß § 4 Insolvenzordnung (Ins0) in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht Göttingen als das zuständige Gericht zu bestimmen.