Der Antragsgegner war Konkursverwalter in dem im Jahre 1998 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellten Konkursverfahren über das Vermögen des in Göttingen ansässigen ... . Der Antragstellerin steht auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 16.12.98 (4 0 139/98) gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter eine Forderung von DM 3.891,80 nebst Zinsen zu, deretwegen im November 1999 ein erfolgloser Pfändungsversuch stattfand. Wegen dieser Forderung hat die Antragstellerin am 26.1.00 beim Amtsgericht Kassel die Eröffnung des "Konkursverfahrens" gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter beantragt. Das Amtsgericht Kassel hat die Sache an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, welches sich für örtlich un7uständig erklärt und die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
Gemäß § 4 Insolvenzordnung (Ins0) in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht Göttingen als das zuständige Gericht zu bestimmen.
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