OLG München - Urteil vom 25.02.2010
29 U 1513/07
Normen:
ZPO § 110; EuInsVO Art. 4; EuInsVO Art. 15; EuInsVO Art. 18;
Fundstellen:
EWiR § 110 ZPO 3/2010, 727
GRUR-RR 2011, 34
NZI 2010, 826
ZIP 2010, 2118
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 8409/97

BUDGET; Befreiung der Widerklage von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage; Prozessführungsbefugnis eines britischen Insolvenzverwalters

OLG München, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 29 U 1513/07

DRsp Nr. 2010/5544

"BUDGET"; Befreiung der Widerklage von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage; Prozessführungsbefugnis eines britischen Insolvenzverwalters

1. Die Befreiung einer Widerklage von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO besteht grundsätzlich nach rechtskräftiger Abweisung der Klage fort. 2. Zur Prozessführungsbefugnis britischer Insolvenzverwalter.

I. Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Widerbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

ZPO § 110; EuInsVO Art. 4; EuInsVO Art. 15; EuInsVO Art. 18;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Widerklage, mit der - zunächst durch eine US-amerikanische Gesellschaft, jetzt durch deren britische Insolvenzverwalter - Schadensersatzansprüche aus der Verwendung des Zeichens Budget in Deutschland geltend gemacht werden.