I. Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Widerbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
A. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Widerklage, mit der - zunächst durch eine US-amerikanische Gesellschaft, jetzt durch deren britische Insolvenzverwalter - Schadensersatzansprüche aus der Verwendung des Zeichens Budget in Deutschland geltend gemacht werden.
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