BVerfG - Beschluss vom 31.08.2005
1 BvR 700/05
Fundstellen:
NJW 2005, 3132
NZI 2005, 618
WM 2005, 2051
ZIP 2005, 1694
ZIV 2005, 558
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZB 134/04
LG Mühlhausen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 61/04
AG Mühlhausen, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 31/03

BVerfG - Beschluss vom 31.08.2005 (1 BvR 700/05) - DRsp Nr. 2006/7503

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 700/05

DRsp Nr. 2006/7503

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütung des Treuhänders in einem Insolvenzverfahren, das vor dem Jahr 2004 eröffnet worden ist.

I. 1. Mit der Einführung der Insolvenzordnung ab 1999 trat auch die auf der Grundlage von § 65 InsO ergangene Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in Kraft. Sie regelt neben der Vergütung des Insolvenzverwalters unter anderem auch die Vergütung des neu geschaffenen Amtes des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren. Gemäß § 13 Abs. 1 InsVV a.F. erhielt der Treuhänder "in der Regel" 15 % der Insolvenzmasse, die Vergütung sollte "in der Regel" mindestens aber 250 EUR (ursprünglich 500 DM) betragen. § 2 InsVV a.F. regelte die Vergütung des Insolvenzverwalters ebenfalls in Abhängigkeit von der Masse, wobei die Vergütung "in der Regel" mindestens 500 EUR (ursprünglich 1.000 DM) betragen sollte.

Mit Wirkung ab Dezember 2001 wurden die §§ 4 a ff. InsO eingeführt, die die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ermöglichen. Als Folge davon nahm die Zahl der masselosen Insolvenzen, in denen die erwähnte Regelmindestvergütung zum Tragen kam, stark zu. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum mehrten sich ab Ende des Jahres 2002 Stimmen, die die gewährten Sätze als unzureichend ansahen.