BGH - Urteil vom 25.06.2020
IX ZR 243/18
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1601
BGHZ 226, 125
DB 2020, 1673
DStR 2020, 1928
DZWIR 2021, 275
GmbHR 2020, 1001
MDR 2020, 1533
NZG 2020, 994
NZI 2020, 775
NZI 2020, 790
WM 2020, 1368
ZIP 2020, 1468
ZInsO 2020, 1641
ZInsO 2021, 46
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 68/16
OLG Frankfurt/Main, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 49/17

Darlegen und Beweisen des Insolvenzverwalters für eine Anfechtung einer Rechtshandlung bzgl. des Dritten als Gesellschafter des Schuldners; Treffen der Darlegungslast und Beweislast den Anfechtungsgegner für die Gleichstellung des Dritten mit einem Gesellschafter; Stehen von Ansprüchen eines Darlehensgebers wirtschaftlich gleich mit einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen IX ZR 243/18

DRsp Nr. 2020/10038

Darlegen und Beweisen des Insolvenzverwalters für eine Anfechtung einer Rechtshandlung bzgl. des Dritten als Gesellschafter des Schuldners; Treffen der Darlegungslast und Beweislast den Anfechtungsgegner für die Gleichstellung des Dritten mit einem Gesellschafter; Stehen von Ansprüchen eines Darlehensgebers wirtschaftlich gleich mit einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

Der Insolvenzverwalter hat für eine Anfechtung einer Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, darzulegen und zu beweisen, dass der Dritte kein Gesellschafter des Schuldners ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen ist, trifft hingegen den Anfechtungsgegner.