Die Parteien streiten um den Erlös aus der Versteigerung von 5000 Kassettenrekordern. Diese waren von der in Hongkong ansässigen S. E. Ltd. (nachfolgend: S.) an die A. E. H. GmbH (im folgenden: E. mit Sitz in F. verkauft worden. Die S. erhielt über die Verladung einen Bill of lading, den sie indossiert an die klagende Bank sandte. Der Beklagte erwirkte einen dinglichen Arrest wegen eines Anspruchs von 74.149, 88 DM zuzüglich Kosten gegen die E. und pfändete aufgrund dessen die Kassettenrekorder nach ihrer Ankunft in Deutschland. Sie wurden 1988 versteigert; der Erlös von 117.845 DM wurde zugunsten des Beklagten, des Gerichtsvollziehers und der S. hinterlegt. Diese hat der Auszahlung des Erlöses an eine Bank zugestimmt, die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten hat und inzwischen ihr aufgegangen ist.
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