BGH - Urteil vom 17.10.1996
IX ZR 293/95
Normen:
BGB § 362 ; ZPO § 138, § 805 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Erfüllung 2
BGHR ZPO § 138 Abs. 2 Bestreiten, substantiiertes 5
DB 1997, 160
EzFamR aktuell 1997, 32
InVo 1997, 73
MDR 1997, 193
NJW 1997, 128
NJW-RR 1997, 189
WM 1996, 2253
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

BGH, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen IX ZR 293/95

DRsp Nr. 1996/30465

Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

»Das pauschale Geltendmachen eines "Erlöschens" der Klageforderung allein zwingt den Gläubiger gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger nicht dazu, den Fortbestand seiner Forderung näher darzulegen.«

Normenkette:

BGB § 362 ; ZPO § 138, § 805 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Erlös aus der Versteigerung von 5000 Kassettenrekordern. Diese waren von der in Hongkong ansässigen S. E. Ltd. (nachfolgend: S.) an die A. E. H. GmbH (im folgenden: E. mit Sitz in F. verkauft worden. Die S. erhielt über die Verladung einen Bill of lading, den sie indossiert an die klagende Bank sandte. Der Beklagte erwirkte einen dinglichen Arrest wegen eines Anspruchs von 74.149, 88 DM zuzüglich Kosten gegen die E. und pfändete aufgrund dessen die Kassettenrekorder nach ihrer Ankunft in Deutschland. Sie wurden 1988 versteigert; der Erlös von 117.845 DM wurde zugunsten des Beklagten, des Gerichtsvollziehers und der S. hinterlegt. Diese hat der Auszahlung des Erlöses an eine Bank zugestimmt, die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten hat und inzwischen ihr aufgegangen ist.