BGH - Beschluss vom 22.11.2016
II ZR 319/15
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; InsO § 54;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 231/11
OLG Düsseldorf, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 169/14

Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Insolvenzverwalter; Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos und der Gläubigerstruktur; Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen II ZR 319/15

DRsp Nr. 2017/457

Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den Insolvenzverwalter; Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos und der Gläubigerstruktur; Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren und der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagtem für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. G. beigeordnet.

Er hat auf die Prozesskosten monatlich 53 € an die Bundeskasse zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; InsO § 54;

Gründe