BGH - Urteil vom 19.12.2017
II ZR 88/16
Normen:
GmbHG § 64 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 460
BGHZ 217, 129
DB 2018, 307
DStR 2018, 478
DZWIR 2018, 231
GmbHR 2018, 299
MDR 2018, 429
NJW 2018, 1089
NStZ 2018, 701
NZG 2018, 343
NZI 2018, 204
NZI 2018, 515
ZIP 2018, 283
ZInsO 2018, 381
wistra 2018, 265
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 84/13
OLG Frankfurt/Main, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 96/15

Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch einen vom Insolvenzverwalter aufgestellten Liquiditätsstatus auf Grundlage der Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners; Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz; Einbeziehung der innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen II ZR 88/16

DRsp Nr. 2018/1804

Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch einen vom Insolvenzverwalter aufgestellten Liquiditätsstatus auf Grundlage der Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners; Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz; Einbeziehung der innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)

InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 a) Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.b) Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

Tenor