LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2014
7 Sa 312/14
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 138; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143; UWG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2015, 8
NZI
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3909/13

Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung unentgeltlicher Geschäfte durch den Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 312/14

DRsp Nr. 2015/6374

Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung unentgeltlicher Geschäfte durch den Insolvenzverwalter

1. Den anfechtenden Insolvenzverwalter trifft die primäre Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts. Er ist dafür darlegungs und beweispflichtig, dass es sich bei einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn des § 117 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Gleichfalls ist der anfechtende Insolvenzverwalter darlegungs und beweispflichtig für den Einwand, der Arbeitsvertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, die beklagte Partei habe das Entgelt nur wegen der Hingabe eines Darlehens bzw. als Schenkung erhalten und sei nicht tätig geworden.2. Der Grundsatz der vollen Darlegungslast des anfechtenden Insolvenzverwalters bedarf insbesondere dann einer Einschränkung, wenn er außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt nicht ermitteln kann, während der beklagten Partei die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Das setzt aber voraus, dass der anfechtende Insolvenzverwalter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seiner primären Darlegungslast zu genügen.