OLG München - Beschluss vom 13.05.2013
7 U 457/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1693
ZInsO 2014, 1197
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7115/12

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung

OLG München, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 7 U 457/13

DRsp Nr. 2013/14747

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung

Zwar wird für den subjektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den Geschäftsführer der GmbH vermutet. Bestreitet dieser allerdings die Zahlungseinstellung, so hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.01.2013, Aktenzeichen 23 O 7115/12, wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Zurückweisungsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.486,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;

Gründe