OLG München - Urteil vom 27.11.2012
5 U 2733/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; InsO § 103;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 618/11

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aufgrund Fortführung des Betriebes

OLG München, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 5 U 2733/12

DRsp Nr. 2012/22915

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aufgrund Fortführung des Betriebes

Macht ein Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter Ansprüche aufgrund nach Insolvenzeröffnung im Rahmen der Fortführung des Betriebes erteilter Aufträge geltend, so kann der Insolvenzverwalter nicht den Bestand, die Lieferungen und den Verbrauch von in einem Konsignationslager gelagerten Rohstoffen unsubstantiiert oder mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr trifft ihn die Verpflichtung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gelagerten Gegenstände, die in fremdem Eigentum stehen, zu erfassen, um diese auf Anforderung des jeweils Berechtigten aussondern und herausgeben zu können.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.2012, Az. 6 O 618/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Kunststoffverarbeitung GmbH, ehemals ...,

a)

eine Masseforderung in Höhe von 92.313,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 11.11.2010,

b)

2. 3. II. III. IV. V. VI.