OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2016
13 U 198/15
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 403/14

Darlegungs- und Beweislast bei Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 13 U 198/15

DRsp Nr. 2017/8624

Darlegungs- und Beweislast bei Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens setzt voraus, dass tatsächlich ein Darlehen gewährt wurde und die angefochtene Zahlung zu dessen Rückgewähr vorgenommen wurde. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Insolvenzverwalter.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9.10.2015 - 12 O 403/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A AG einen Zahlungsanspruch nach Anfechtung gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte ist Aktionärin der A AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Ihr Ehemann war von März 2009 bis 20.7.2011 Vorstand der Insolvenzschuldnerin.