BGH - Urteil vom 08.07.1985
II ZR 198/84
Normen:
GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1753
DB 1985, 2291
DRsp II(220)296c
MDR 1986, 562
NJW 1986, 54
WM 1985, 1293
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

BGH, Urteil vom 08.07.1985 - Aktenzeichen II ZR 198/84

DRsp Nr. 1992/4232

Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

»Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft einen Kassenfehlbetrag ersetzen soll.«

Normenkette:

GmbHG § 43 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war seit 1980 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z. & Co., Brennstoffhandel GmbH. Am 7. Januar 1981 gründeten er und der Kaufmann D. die klagende GmbH zu dem Zweck, den Brennstoffhandel der Firma Z. & Co. GmbH fortzuführen. Diese wiederum sollte nach außen vorübergehend die Geschäfte der Neugründung führen, bis diese im Handelsregister eingetragen war. Die Gründer waren am Kapital je zur Hälfte beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Diese Gesellschaft wurde am 1. Juni 1981 ins Handelsregister eingetragen. Am 10. Juli 1981 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der Klägerin auf seinen Mitgesellschafter, der seitdem auch alleiniger Geschäftsführer ist. Gleichzeitig erhielt dieser auch die Anteile an der Firma Z. & Co. GmbH. Am 21. Januar 1982 wurde die Auflösung der Klägerin im Handelsregister vermerkt, am 2. November 1982 wurde sie gelöscht.