BGH - Beschluß vom 21.12.2004
IXa ZB 273/03
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 597
FamRZ 2005, 440
InVo 2005, 235
JurBüro 2005, 272
MDR 2005, 649
NJW-RR 2005, 718
Rpfleger 2005, 204
WM 2005, 290
ZIV 2005, 192
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 10.07.2003
AG Bückeburg,

Darlegungs- und Beweislast bei Pfändung wegen mehr als ein Jahr rückständiger Unterhaltsansprüche

BGH, Beschluß vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 273/03

DRsp Nr. 2005/1213

Darlegungs- und Beweislast bei Pfändung wegen mehr als ein Jahr rückständiger Unterhaltsansprüche

»Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.«

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. 1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen Urteil vom 20. Februar 1998 nebst Anpassungsbeschluß gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf deren Erinnerung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem der pfändungsfreie Betrag auf 720 EUR monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, daß dem Schuldner 586 EUR monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.