BGH - Urteil vom 17.11.2016
IX ZR 65/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2958
DStR 2017, 792
MDR 2017, 305
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 2423
ZInsO 2016, 2474
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 449/13
OLG Karlsruhe, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 118/14

Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen IX ZR 65/15

DRsp Nr. 2016/19424

Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 21. April 2010 über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin bezog im Rahmen der seit 2003 bestehenden Geschäftsbeziehung Möbelkomponenten von dem Beklagten. Die Lieferungen erfolgten gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (nachfolgend: AGB) unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.