Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 21. April 2010 über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin bezog im Rahmen der seit 2003 bestehenden Geschäftsbeziehung Möbelkomponenten von dem Beklagten. Die Lieferungen erfolgten gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (nachfolgend: AGB) unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.
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