BGH - Urteil vom 11.05.2000
IX ZR 262/98
Normen:
BGB §§ 273, 402 ; KO §§ 6, 29 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1318
DB 2000, 1709
JuS 2001, 188
KTS 2000, 421
MDR 2000, 903
NJW 2000, 3777
WM 2000, 1209
ZIP 2000, 1061
ZInsO 2000, 410
ZfBR 2000, 459
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß; Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 262/98

DRsp Nr. 2000/5052

Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß; Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter

»a) Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. b) Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. c) Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat.