Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung.
Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|