OLG Dresden - Urteil vom 23.12.2008
13 U 1163/07
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2009, 1125
ZInsO 2009, 331
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3786/06

Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit einer angefochtenen Leistung

OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 13 U 1163/07

DRsp Nr. 2010/188

Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit einer angefochtenen Leistung

1. Der Insolvenzverwalter hat die Anfechtungsvoraussetzungen der Unentgeltlichkeit darzulegen und zu beweisen. 2. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn sie zwar im Verhältnis zum Insolvenzschuldner ohne Gegenleistung erfolgt ist, hierdurch aber eine werthaltige Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten begründet wird (Anschl. an BGH - IX ZR 194/04 - 16.11.2007).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden - Az.: 10 O 3786/06 - vom 18.06.2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

- Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 429.359,31 EUR -

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe: