I.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Beklagte hat das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten, nämlich insoweit als er zur Zahlung von 3.700,00 EUR verurteilt worden ist. Insoweit - jedenfalls -macht er zu Recht geltend, dass die auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung betreffend die Zahlung vom 02.03.2004 in Höhe von 3.700,00 EUR, die im dritten Monat vor dem am 18.05.2004 gestellten Insolvenzantrag erfolgte, nicht durchgreift. Diese Zahlung hat nämlich nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, die Voraussetzung jeder Anfechtung ist und vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen ist (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 129 InsO, Rdnrn. 36, 61).
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