OLG Brandenburg - Urteil vom 23.05.2007
7 U 163/06
Normen:
InsO § 129 § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 15/06

Darlegungs- und Beweislast für Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenzanfechtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 U 163/06

DRsp Nr. 2007/11102

Darlegungs- und Beweislast für Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenzanfechtung

1. Im Falle der Anfechtung einer Rechtshandlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter obliegt diesem die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung. 2. Das bloße Bestreiten des Gegenvortrages, die der Klage zu Grunde liegenden Zahlungen seien nicht aus dem Kassenbestand der Insolvenzschuldnerin, sondern aus einer Privatkasse geleistet worden, vermag der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Normenkette:

InsO § 129 § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Beklagte hat das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten, nämlich insoweit als er zur Zahlung von 3.700,00 EUR verurteilt worden ist. Insoweit - jedenfalls -macht er zu Recht geltend, dass die auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung betreffend die Zahlung vom 02.03.2004 in Höhe von 3.700,00 EUR, die im dritten Monat vor dem am 18.05.2004 gestellten Insolvenzantrag erfolgte, nicht durchgreift. Diese Zahlung hat nämlich nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, die Voraussetzung jeder Anfechtung ist und vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen ist (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 129 InsO, Rdnrn. 36, 61).