LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2005
4 Sa 1548/04
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 99/03 - 08.06.2004,

Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsschutzklagen bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1548/04

DRsp Nr. 2006/19802

Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsschutzklagen bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

»Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an«

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen des Beklagten zu 1) und darüber, ob dem Kläger Nachteilsausgleichsansprüche überhaupt, als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten zustehen und ob der Insolvenzverwalter hierfür persönlich haftet.