LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2014
10 Sa 736/13
Normen:
§§ 17, 129, 133 InsO; § 286 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1371/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen der Insolvenzanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 736/13

DRsp Nr. 2015/16266

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der erforderliche Vorsatz des Anfechtungsgegners ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 286 ZPO zu ermitteln. Dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass kurzfristige Zahlungsstockungen im Sozialkassenverfahren nicht unüblich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2013 - 9 Ca 1371/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 17, 129, 133 InsO; § 286 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2008 - 340 IN xx/xx(xx) - wurde er zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Eröffnungsbeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 15-16 d.A.