BAG - Urteil vom 18.09.2014
6 AZR 145/13
Normen:
BGB § 117; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; InsO § 36 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1; InsO § 97 Abs. 1; InsO § 98; InsO § 101 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 139; InsO § 142; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 134 Nr. 2
AUR 2015, 31
BB 2015, 442
DStR 2015, 12
EzA-SD 2014, 11
EzA-SD 2015, 8
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1483/11
ArbG Offenbach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/11

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 145/13

DRsp Nr. 2014/17735

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen und zahlt der Schuldner als Arbeitgeber ohne den Erhalt von Arbeitsleistung Lohn, so handelt es sich hierbei um eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO. 2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Vertrags die Beweislast. Dem entspricht, dass den Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134 InsO trifft. 3. Hat der Insolvenzverwalter alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann er seiner primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil er außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Anfechtungsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden.