BGH - Urteil vom 13.05.2004
IX ZR 190/03
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1460
InVo 2004, 449
MDR 2004, 1318
NZI 2005, 692
WM 2004, 1587
ZIP 2004, 1512
ZInsO 2004, 859
ZVI 2004, 392
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 190/03

DRsp Nr. 2004/12126

Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

»Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.-P. GmbH & Co. (im folgenden: Schuldnerin). Das verklagte Land, handelnd durch das Finanzamt H., mahnte spätestens ab dem 6. April 2000 immer wieder rückständige Umsatz- und Lohnsteuerbeträge an, wobei es auch Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte und einleitete. Auf einen Antrag der Schuldnerin vom 19. Oktober 2000 stundete das Finanzamt die Umsatzsteuer für zwei vorangegangene Monate, lehnte aber die Stundung von Lohnsteuer ab. Am 21. Dezember 2000 befand sich von den fälligen Forderungen ein Betrag von ca. 230.000 DM in der Vollstreckung. Mit Scheck vom 22. Dezember 2000 zahlte die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 320.407,47 DM und mit Scheck vom 24. Januar 2001 einen weiteren Betrag in Höhe von 165.190,80 DM an das Finanzamt.

Auf einen am 4. Juli 2001 gestellten Antrag wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.