BGH - Urteil vom 05.02.1998
IX ZR 43/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 3 Grundbucheintragung 1
DRsp IV(438)290d
InVo 1998, 151
KTS 1998, 422
MDR 1998, 548
VIZ 1998, 338
VersR 1998, 1555
WM 1998, 620
ZIP 1998, 513
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Anfechtung

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen IX ZR 43/97

DRsp Nr. 1998/3509

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Anfechtung

»Wer im Falle einer Anfechtung Vorteile daraus ableiten will, daß die angefochtene Rechtshandlung nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts ihrer rechtlichen Wirkungen, sondern bereits früher vorgenommen sei, hat die Voraussetzungen hierfür darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese ist aus einem sozialistischen Großhandelsbetrieb hervorgegangen, der dann in eine GmbH - mit der Treuhandanstalt als alleiniger Gesellschafterin - umgewandelt wurde. Diese hatte sich für einen Liquiditätskredit verbürgt, den eine Bank der GmbH gewährt hatte. Die Treuhandanstalt veräußerte die Geschäftsanteile der GmbH an die K. Frankfurt/Oder e.G. Im Unternehmenskaufvertrag vom 18. Juni 1991 verpflichtete sich die Treuhandanstalt, die Bürgschaft auch über ihr Ausscheiden als Gesellschafterin hinaus zu verlängern. Die GmbH verpflichtete sich, an ihrem Grundvermögen der Treuhandanstalt zur Sicherung ihrer Rückgriffsansprüche eine Buchgrundschuld in Höhe von 3,2 Mio. DM zu bestellen.