BGH - Urteil vom 19.11.2013
II ZR 229/11
Normen:
GmbHG § 64; InsO § 19; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 129
DStR 2014, 219
GmbHR 2014, 258
MDR 2014, 233
NZI 2014, 5
ZIP 2014, 5
ZInsO 2014, 197
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 924/10
OLG Jena, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 41/11

Darlegungslast im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers für Zahlungen bei Insolvenzreife

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen II ZR 229/11

DRsp Nr. 2014/585

Darlegungslast im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers für Zahlungen bei Insolvenzreife

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 64; InsO § 19; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand