BGH - Beschluss vom 27.09.2018
IX ZR 313/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2625
DB 2018, 2696
DStR 2019, 62
MDR 2019, 60
NZI 2019, 74
WM 2018, 2097
ZIP 2018, 2124
ZInsO 2018, 2519
ZVI 2018, 483
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/15
OLG Frankfurt/Main, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2/16

Darlegungslast und Beweislast des Anfechtungsgegners für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen IX ZR 313/16

DRsp Nr. 2018/15876

Darlegungslast und Beweislast des Anfechtungsgegners für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs. Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 740.062,10 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).