BGH - Urteil vom 05.05.1986
III ZR 240/84
Normen:
BGB § 607 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1946
DB 1986, 2173
DRsp I(133)313c-d
MDR 1987, 31
NJW 1986, 2947
WM 1986, 933
ZfBR 1987, 22
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Darlehensgewährung durch Überweisung der Valuta auf ein Notaranderkonto

BGH, Urteil vom 05.05.1986 - Aktenzeichen III ZR 240/84

DRsp Nr. 1992/3752

Darlehensgewährung durch Überweisung der Valuta auf ein Notaranderkonto

»Eine Darlehensgewährung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Kreditgeber die Valuta zu Sicherungszwecken auf das Anderkonto eines Notars überweist und dieser nur unter bestimmten, aber (noch) nicht eingetretenen Bedingungen über das Geld verfügen soll.«

Normenkette:

BGB § 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der A.-P. - und W. GmbH (im folgenden: Bank) einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend.

Der Beklagte beantragte am 16. Januar 1979 bei der Bank einen bis 30. Mai 1979 befristeten Zwischenkredit in Höhe von 380.000 DM für ein Bauvorhaben. Die Endfinanzierung sollte durch eine Hypothekenbank vorgenommen werden. In dem Kreditantrag heißt es unter "Sicherheiten":

"Abtretung der Auszahlungsansprüche aus Hypothekendarlehen der ... Hypothekenbank in Höhe des Kreditbetrages zuzüglich Zinsen und Gebühren.

Die Abwicklung erfolgt durch Treuhandauftrag an Notar."

In einem bankinternen Vermerk vom 16. Januar 1979 zu dem Kreditantrag wird folgendes "Votum" abgegeben: