Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2019 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Die K. GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte ihrem Geschäftsführer P. mit Vereinbarung vom 5. Januar 1993 eine Versorgungszusage. P. hielt 30 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin, seit November 2004 noch 20 % der Geschäftsanteile. Nachdem er im Jahr 2003 die Altersgrenze erreicht hatte, zahlte die Schuldnerin ihm eine monatliche Betriebsrente. Im April 2015 stellte die Schuldnerin ihre Zahlungen an P. ein.
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