BGH - Urteil vom 22.10.2020
IX ZR 231/19
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 488 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 1-2;
Fundstellen:
BB 2020, 2739
DB 2020, 2735
DStR 2021, 242
DZWIR 2021, 113
MDR 2021, 123
NJW-RR 2020, 1494
WM 2020, 2283
ZIP 2020, 2409
ZInsO 2020, 2649
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 469/18
LG Düsseldorf, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 16/19

Darstellen der Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung als Forderungen aus Rechtshandlungen bei wirtschaftlicher Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 231/19

DRsp Nr. 2020/17183

Darstellen der Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung als Forderungen aus Rechtshandlungen bei wirtschaftlicher Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen

Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung stellen keine Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2019 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 488 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 1-2;

Tatbestand

Die K. GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte ihrem Geschäftsführer P. mit Vereinbarung vom 5. Januar 1993 eine Versorgungszusage. P. hielt 30 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin, seit November 2004 noch 20 % der Geschäftsanteile. Nachdem er im Jahr 2003 die Altersgrenze erreicht hatte, zahlte die Schuldnerin ihm eine monatliche Betriebsrente. Im April 2015 stellte die Schuldnerin ihre Zahlungen an P. ein.