Autor: Moersch |
§
Im Übrigen sind die betriebsverfassungsrechtlichen Regeln in §§ 120 ff. InsO teilweise nicht unerheblich modifiziert worden:
Die Wirkungen von Interessenausgleichen – soweit im Insolvenzverfahren abgeschlossen – sind durch § 125 InsO gegenüber dem „Normalfall“ erweitert worden, siehe dazu im Einzelnen Teil 14/3.1.2.3. Voraussetzung für seine Anwendung ist stets, dass die geplante Maßnahme die Tragweite einer Betriebsänderung i.S.d. §
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