Kollektives Arbeitsrecht

Autor: Moersch

§ 102 BetrVG ist im Insolvenzverfahren nicht obsolet, jedoch kann die Anhörung des Betriebsrats mit dem Interessenausgleich verbunden werden. Es findet eine Wissenszurechnung statt (BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, ZInsO 2002, 1103 -1104; BAG, Urt. v. 28.06.2012 - 6 AZR 780/10, NZA 2012, 1029; vgl. auch § 125 Abs. 2 InsO).

Im Übrigen sind die betriebsverfassungsrechtlichen Regeln in §§ 120 ff. InsO teilweise nicht unerheblich modifiziert worden:

Die Wirkungen von Interessenausgleichen - soweit im Insolvenzverfahren abgeschlossen - sind durch § 125 InsO gegenüber dem "Normalfall" erweitert worden, siehe dazu im Einzelnen Teil 14/3.1.2.3. Voraussetzung für seine Anwendung ist stets, dass die geplante Maßnahme die Tragweite einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG erreicht. Dann aber muss auch in der Insolvenz zwingend der Versuch eines Interessenausgleichs unternommen werden, um nicht die Folgen des § 113 BetrVG eintreten zu lassen (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02, NZA 2004, 93). Im Fall reinen Personalabbaus wird eine Betriebsänderung angenommen, wenn es sich nach Zahl und Quote um "Massenentlassungen" i.S.d. § 17 KSchG (vgl. Teil 14/1.1.2.4.1) handelt (BAG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 AZR 290/96, AP Nr. 32 zu § 113 BetrVG 1972).