Gemäß §§ 243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe
1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen
2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.
Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1,2,3,5,6,7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3,5,6,7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.
Die Gruppe 1,2 stimmt gegen den Plan.
Gemäß § 245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie auch ohne den Plan stünden,
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der aufgrund des Plans den Beteiligten zufließen soll
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.
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