AG Göttingen - Beschluss vom 19.12.2001
74 IN 112/00
Normen:
InsO § 245 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 521
ZIP 2002, 953

Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO greift ein, wenn die widersprechend Gruppe bereits durch ein Absonderungsrecht ihre Befriedigung erfahren hat oder der Schuldner ohne Plan beschäftigungslos würde, so das keinerlei Zahlungen zu erwarten sind.

AG Göttingen, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 74 IN 112/00

DRsp Nr. 2005/19715

Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO greift ein, wenn die widersprechend Gruppe bereits durch ein Absonderungsrecht ihre Befriedigung erfahren hat oder der Schuldner ohne Plan beschäftigungslos würde, so das keinerlei Zahlungen zu erwarten sind.

Normenkette:

InsO § 245 ;

Gründe:

Gemäß §§ 243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe

1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen

2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1,2,3,5,6,7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3,5,6,7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.

Die Gruppe 1,2 stimmt gegen den Plan.

Gemäß § 245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie auch ohne den Plan stünden,

2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der aufgrund des Plans den Beteiligten zufließen soll

3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.