Autor: Lissner |
Die Gläubigerversammlung stellt das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar; sie ist allerdings nicht Vertreterin der Gläubigerschaft und mithin nicht berechtigt, für diese Rechtshandlungen vorzunehmen.
Als Gläubigerversammlung gilt jede vom Gericht zu einem oder mehreren genau bestimmten Tagesordnungspunkten einberufene und geleitete Zusammenkunft der Insolvenzgläubiger, die der Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Gläubiger dient (vgl. Pape, ZIP 1990,
Im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO) hat das Insolvenzgericht darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung der Gläubigerversammlung gewährleistet ist. Mit der Veröffentlichung der Abstimmungsgegenstände sind Zeitfenster vorzugeben, innerhalb derer die Beteiligten votieren können (BGH v. 16.05.2013 - IX ZB 198/11).
Zu den Aufgaben und Rechten der Gläubigerversammlung gehören insbesondere:
die Wahl eines Verwalters, der von demjenigen abweicht, den das Gericht bei der Eröffnung des Verfahrens bestellt hat (§ 57 InsO; bisher § |
die Antragstellung zur Entlassung des Verwalters (§ 59 InsO; bisher § |
die Prüfung der Schlussrechnung (§ 66 InsO; bisher §§ |
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