Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens

Autor: Lissner

Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen

Änderungen zum 01.07.2014

In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, finden die Vorschriften der §§ 312 - 314 InsO keine Anwendung mehr. Ein Insolvenzplan kann hingegen auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden, dessen Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde (Art. 103h Satz 2 InsO). Die Eigenverwaltung ist dagegen über § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO weiterhin ausgeschlossen.

Anzuberaumende Termine

Schriftliches Verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, ist dies der Regelfall. Das Insolvenzgericht kann im Einzelfall anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile davon mündlich durchgeführt werden (§ 5 Abs. 2 InsO).

Schlusstermin/Versagung der Restschuldbefreiung