Einzelne Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

Autor: Dorell

Übertragene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Verpflichtung der Masse

Der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den gem. § 22 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist, kann Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse abschließen. Eine Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich.

Sicherungszweck

Aus der amtlichen Begründung ergibt sich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis lediglich insoweit ausüben soll, als es der Zweck der Vermögenssicherung bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfordert (Begründung zum RegE, BT-Drucks. 12/2443 zu § 26). Demnach ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch den Sicherungszweck begrenzt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO). Er hat masseschmälernde Handlungen des Schuldners oder Dritter zu verhindern. Ihm obliegt es, dafür zu sorgen, dass Aus- und Absonderungsrechte nicht vor Verfahrenseröffnung realisiert werden.

Inbesitznahme

In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse in Besitz nehmen. Er hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und ansonsten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse wie z.B. Beauftragung eines Wachschutzes, Versiegelung oder Austausch der Schlösser zu veranlassen.