Grundsätze

Autor: Lissner

Die Vergütung des Verwalters ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzgericht. Auch steht die Vergütung häufig im Fokus übriger Beteiligter, namentlich der Gläubiger.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

Zwar sieht die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) feste Vergütungssätze vor, die sich regelmäßig nach dem Umfang der Insolvenzmasse richten. Im Rahmen der darüber hinaus normierten Möglichkeit der Erhöhung bzw. Minderung dieser Vergütungssätze nach § 3 InsVV ergeben sich aber Ermessensspielräume, die mitunter unterschiedlich interpretiert werden. Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (vgl. BVerfG v. 09.02.1989 – 1 BvR 1165/87). Andererseits soll die Masse nicht zu sehr belastet werden, denn die Verwaltervergütung ist als Masseverbindlichkeit nach §§ 54 und 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorab zu befriedigen.

Neufassung der InsVV