BGH - Urteil vom 10.10.2013
IX ZR 319/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BFStrMG § 4 Abs. 6 S. 1; ABMG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2014, 198
DB 2013, 2556
MDR 2014, 53
NZI 2013, 1068
NZI 2013, 5
NZV 2014, 171
WM 2013, 2142
ZIP 2013, 2210
ZInsO 2013, 2271
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 379/09
KG Berlin, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 188/10

Deckungsanfechtung im Zusammenhang mit Zahlungen wegen der Lkw-Maut

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZR 319/12

DRsp Nr. 2013/22792

Deckungsanfechtung im Zusammenhang mit Zahlungen wegen der Lkw-Maut

Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2010, berichtigt mit Beschluss vom 21. Oktober 2010, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BFStrMG § 4 Abs. 6 S. 1; ABMG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Auf Antrag einer Gläubigerin vom 5. Dezember 2005 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte ist im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (LKW-Maut).