Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 171.238,08 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 aF, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs.
1. In jenem Beschluss hat der Senat entschieden, dass ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV durch einen Zuschlag zur Regelvergütung und nicht durch eine Abänderung der Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV zu erfolgen hat (Rn. 11 f).
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