BGH - Beschluss vom 20.12.2012
IX ZB 201/11
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 33/03
LG Deggendorf, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 87/11

Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV durch einen Zuschlag zur Regelvergütung und nicht durch eine Abänderung der Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV

BGH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IX ZB 201/11

DRsp Nr. 2013/1714

Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV durch einen Zuschlag zur Regelvergütung und nicht durch eine Abänderung der Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 171.238,08 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 aF, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO bestehen jedenfalls seit der Entscheidung des Senats vom 8. November 2012 (IX ZB 139/10, WM 2012, 2338) nicht mehr.

1. In jenem Beschluss hat der Senat entschieden, dass ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV durch einen Zuschlag zur Regelvergütung und nicht durch eine Abänderung der Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV zu erfolgen hat (Rn. 11 f).