BGH - Urteil vom 19.05.2022
III ZR 11/20
Normen:
InsO § 92 S. 1; StGB § 257;
Fundstellen:
AG 2022, 732
BB 2022, 1601
DB 2022, 1768
DZWIR 2023, 95
MDR 2022, 1182
NJW 2022, 2542
WM 2022, 1369
ZIP 2022, 1396
ZInsO 2022, 1603
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 234/17
OLG Frankfurt/Main, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 225/18

Deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines Eingehungsbetrugs i.R. einer Kapitalanlage; Eintritt eines Gesamtschadens der Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 11/20

DRsp Nr. 2022/9840

Deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines Eingehungsbetrugs i.R. einer Kapitalanlage; Eintritt eines Gesamtschadens der Insolvenzgläubiger

Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO ein. Dieser kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 92 S. 1; StGB § 257;

Tatbestand

Die Kläger nehmen als Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers (im Folgenden auch: Erblasser) den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.