Die außergerichtliche Schuldenbereinigung stellt einen Vergleich zwischen dem Schuldner und den beteiligten Gläubigern i.S.d. § 779 BGB dar (BGH v. 14.07.2011 - VII ZB 118/09). Der Schuldenbereinigungsplan ist dabei als Angebot des Schuldners an seine Gläubiger zu verstehen, gerichtet auf den Abschluss dieses Vergleichs.
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat zunächst allgemeine Angaben über die Person des Schuldners zu machen, zu denen insbesondere dessen Familienverhältnisse gehören. In Anlehnung an den Inhalt des gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO dem Gericht vorzulegenden Plans (siehe auch Teil 12/3.3.4) hat der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan darüber hinaus insbesondere zu enthalten
![]() | eine Übersicht über das vorhandene Vermögen sowie eine Darstellung der Einkommensverhältnisse des Schuldners; der Gefahr, dass einzelne Gläubiger aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse neue Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, begegnete der Gesetzgeber mit dem InsO -Änderungsgesetz zum einen damit, dass gem. § 305a InsO eine solche Vollstreckungsmaßnahme das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung fingiert, und zum anderen mit der Regelung des § 312 Abs. 1 InsO, wonach die Rückschlagsperre im Falle eines Eigenantrags drei Monate beträgt; |
![]() | eine Auflistung der Gläubiger und deren Forderungen; |
![]() | einen Vorschlag, der zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führt; |
![]() | Angaben darüber, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. |
Um dem Schuldner die Arbeit zu erleichtern, müssen die Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 305 Abs. 2 InsO auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als verpflichtet angesehen werden, dem Schuldner auf dessen Anforderung hin, eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen zu erteilen. Die Aufforderung muss einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten. Für die Erteilung der Aufstellung dürfen die Gläubiger dem Schuldner keine Kosten berechnen.
Wie der Vorschlag des Schuldners für eine angemessene Schuldenbereinigung auszusehen hat und welche Regelungen darin enthalten sein können, wird vom Gesetz nicht normiert. Mithin kann mittels des Schuldenbereinigungsplans alles geregelt werden, was nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Die Feststellung des LG Düsseldorf vom 25.06.2013 -
Dem Schuldner können Forderungen gestundet und erlassen werden; er kann für die Gläubiger weitere Sicherheiten bieten, Bürgschaften können übernommen werden, Umschuldungen können vereinbart werden. Der Schuldenbereinigungsplan kann Ratenzahlungen mit Verfall- oder Wiederauflebensklauseln enthalten sowie Regelungen für den Fall der Arbeitslosigkeit des Schuldners und für den Fall bestimmten Vermögensanfalls durch Erbschaft oder Schenkung vorsehen (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 20). Die Gläubiger können auch unterschiedlich behandelt werden, es besteht keine Pflicht zur Gleichbehandlung. Auch sollte der Plan eine vollstreckungshindernde Vereinbarung dahin gehend enthalten, dass sich die Gläubiger verpflichten, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, solange der Schuldner seinen vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Zu bedenken ist dabei allerdings immer, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nur dann Aussicht hat, von den Gläubigern angenommen zu werden, wenn er akzeptable Vorschläge enthält. Praktikabel dürfte ein Vorschlag sein, der sich an die Restschuldbefreiung anlehnt, der also den Gläubigern den pfändbaren Teil der Einkünfte des Schuldners auf die Dauer von sechs bzw. fünf Jahren sichert (vgl. Hess/Obermüller, a.a.O., Rdnr. 734). Erfolgversprechend ist meist das Angebot einer Einmalzahlung in akzeptabler Höhe.
Der Vorschlag des Schuldners zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann auch in der Form eines sogenannten (starren) Nullplans erfolgen (vgl. BGH v. 10.10.2013 - IX ZB 97/12). Ist der Schuldner nicht in der Lage, Zahlungen auf die Forderungen seiner Gläubiger zu leisten, so sieht das Gesetz keine Regelung vor, wonach der Schuldner in diesem Fall von einem Schuldenbereinigungsverfahren ausgeschlossen wäre. Damit ein solcher Nullplan aber auch nur den Hauch einer Chance auf Annahme durch die Gläubiger hat, sollte sich der Schuldner zumindest verpflichten, für den Fall, dass sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Zukunft bessern, den Gläubigern Zahlungen zu leisten ("flexibler Nullplan"). Beides - sowohl starrer Nullplan als auch flexibler Nullplan - eignet sich aber als Zugangsvoraussetzung im Fall des Scheiterns für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
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