Der Bankrott (§ 283 StGB)

Autor: Sitter

Allgemeines

Rechtsgut

Die Bestimmung schützt vorrangig die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechtfertigter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubiger (st. Rspr., BGH v. 14.03.2016 - 1 StR 337/15; BGH v. 29.04.2010 - 3 StR 314/09). Es sollen damit die Interessen der Gläubiger, auch eines einzelnen Gläubigers (BGH v. 22.02.2001 - 4 StR 421/00), an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geschützt werden.

Kombination von Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten

Die Vorschrift ist umfangreich und enthält Vorsatztaten (Abs. 1 und 2), eine Kombination mit einem Fahrlässigkeitselement (Abs. 4) und reine Fahrlässigkeitstaten (Abs. 5).

Krise

Die Vorschrift des § 283 Abs. 1 StGB setzt eine (Zahlungs-)Krise voraus. Denn nur deshalb sind die pönalisierten Verhaltensweisen so gefährlich. Mit der Krise wird der Zeitraum beschrieben, innerhalb dessen eine Bankrotthandlung i.S.d. § 283 Abs. 1 StGB strafbar ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Eintritt der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dieser Zeitraum dauert an über den und die eventuelle hinaus (, a.a.O., vor § 283 Rdnr. 16). Er kann auch noch bis nach dem Zeitpunkt der Abweisung des Insolvenzantrages andauern. Die strafrechtliche Haftung endet absolut mit der Beendigung des Unternehmens bzw. mit der - nicht nur vorübergehenden - Wiederherstellung von dessen Liquidität.