Außergerichtliche Schuldenbereinigung

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Weiterer Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Übermittlung an Gläubiger

Der Schuldner hat seinen Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern mit der Aufforderung zu übermitteln, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zur Annahme bzw. Ablehnung des Plans zu äußern (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 22). Der Plan kann nur dann Geltung entfalten, wenn alle einbezogenen Gläubiger diesem zustimmen.

Ausdrückliche Zustimmung erforderlich

Im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, wo das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gilt (§ 308 Abs. 1 InsO), ist zur Annahme des außergerichtlichen Plans die ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Schweigen gilt insoweit als Ablehnung. Ebenso gilt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (§ 305a InsO). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 03.08.2000 greift diese Fiktion erst dann ein, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach der Übermittlung des Schuldenbereinigungsplans eingeleitet wurde. Demnach muss ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan z.B. auch dann ausgearbeitet und an die Gläubiger übersandt werden, wenn ein Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnt, nachdem ihn der Schuldner gem. § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgefordert hat, eine Forderungsaufstellung zu übersenden.

Wirkung des angenommenen Plans

Soweit der Plan von den Gläubigern angenommen wird, besteht deren Forderung nur noch in Höhe des Betrags, der im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen ist (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 26). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger kann der Schuldner dann mit der Vollstreckungsabwehrklage begegnen, wenn der Plan eine vollstreckungshindernde Vereinbarung enthält und er seinen Pflichten aus dem Plan nachkommt oder, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Beträgen betrieben wird, die mittels des Schuldenbereinigungsplans erlassen wurden (vgl. BGH v. 14.07.2011 - VII ZB 118/09). Auf der Grundlage des Plans kann nur dann die Zwangsvollstreckung unmittelbar betrieben werden, wenn sich der Schuldner darin in wirksamer Weise gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 26).

Auslegung des Planinhalts

Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB (BGH v. 14.07.2011 - VII ZB 118/09). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (OLG Saarbrücken v. 07.11.2019 - 4 U 3/19). Bevor er seine Zustimmung zu einem Planvorschlag des Schuldners erteilt, sollte ein Gläubiger deshalb genau darauf achten, dass die im Plan enthaltenen Formulierungen eindeutig sind. Enthält der Plan z.B. die Aussage "... Der Gläubiger kann die Vereinbarung aufkündigen, wenn der Schuldner mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug gerät ...", so ist diese Regelung nach Ansicht des OLG Saarbrücken dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Plans nur dadurch bewirkt werden kann, dass alle beteiligten Gläubiger die Kündigung erklären (OLG Saarbrücken v. 07.11.2019 - 4 U 3/19).

Ablehnung des Plans

Bereits mit der Ablehnung eines Gläubigers ist das Planverfahren gescheitert. Da die Bescheinigung dem Gericht die Abwägung ermöglichen soll, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren sinnvollerweise durchgeführt werden kann, kann die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bescheinigen, sobald für sie erkennbar ist, dass für ein solches Verfahren keine Mehrheit nach den Gläubigerrückmeldungen vorliegen wird. Der Schuldner bzw. die Schuldnerberatungsstelle ist nicht verpflichtet, zunächst die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten (AG Hannover v. 30.10.2017 - 908 IK 820/17 - 8). Eine den Gläubigern gesetzte Frist zur Rückmeldung muss jedoch abgewartet werden (LG Hamburg v. 02.01.2017 - 326 T 149/16). Soweit der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird und der Schuldner auch keinen Nachbesserungsvorschlag unterbreitet, ist damit das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beendet. Der Schuldner kann nunmehr unter Beifügung einer Bescheinigung über den gescheiterten Versuch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen.