Die Aufhebung der Eigenverwaltung

Autor: Riedel

Aufhebungspflicht

Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung kann das Insolvenzgericht selbst die vom ihm angeordnete Eigenverwaltung aufheben. Es ist dazu verpflichtet, wenn es die Gläubigerversammlung272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder der Schuldner (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) beantragt. Der Schuldner kann diesen Antrag ebenso wie die erste oder jede nachfolgende Gläubigerversammlung jederzeit stellen. Das Gericht muss ihm stattgeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe, die für die Aufhebung der Eigenverwaltung mit § 272 InsO normiert sind, entsprechend weitgehend den für die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung maßgebenden Gründen des § 270e InsO (vgl. Teil 10/1.4.3).

Antrag der Gläubigerversammlung

Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der durch das Insolvenzgericht angeordneten Eigenverwaltung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Antrag der Gläubigerversammlung ist an keine gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft und steht in ihrem freien Ermessen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - IX ZB 64/10). Gegen die auf die Anträge der Gläubigerversammlung ergehenden Beschlüsse des Insolvenzgerichts nach § 271 Satz 1 InsO und § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor.