Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt eine entsprechende Beschlussfassung des Insolvenzgerichts voraus. Darin ist genau zu bestimmen, welcher Aufgabenkreis dem Sonderinsolvenzverwalter obliegt. Eine obligatorische Bestellung "für alle Fälle, in denen der Insolvenzverwalter ausgeschlossen ist", ist nicht möglich.
Für die Auswahl der Person des Sonderinsolvenzverwalters gilt die Vorschrift des § 56 InsO. Die Bestellung eines Sonderverwalters führt nicht zur Vermeidung der Interessenkollisionen, wenn dieser von dem Verwalter wirtschaftlich abhängig ist. Damit scheidet die Bestellung eines Mitarbeiters des Insolvenzverwalters grundsätzlich aus.
Nach § 18 RPflG ist für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters im eröffneten Verfahren der Rechtspfleger funktionell zuständig (vgl. BGH v. 30.09.2010 - IX ZB 280/09).
Die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung ist als solche nicht anfechtbar (§ 6 InsO). Auch die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters kann nicht angefochten werden (BGH v. 17.12.2009 - IX ZB 179/08; BGH v. 21.07.2016 -
Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob der Gläubigerversammlung gem. § 57 InsO das Recht zusteht, in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters folgt, eine andere Person zu wählen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gläubigerautonomie ist die Frage wohl zu bejahen. Dies ist auch der im Regierungsentwurf zur InsO enthaltenen Regelung des § 77 InsO -E zu entnehmen, der u.a. auf den jetzt geltenden § 57 InsO als entsprechend anwendbare Vorschrift verwies (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20). Dagegen besteht kein Recht der Gläubigerversammlung, die gerichtliche Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung als solche aufzuheben.
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