Autor: Lissner |
Wird der Eröffnungsantrag weder zurückgenommen noch für erledigt erklärt, hat das Insolvenzgericht abschließend über den Antrag zu entscheiden. Mehrere Anträge können in einer Entscheidung verbeschieden werden, wenn, wie z.B. bei Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse, eine einheitliche Entscheidung ergehen kann. Hierzu ist die spätestens gleichzeitig mit der Entscheidung vorzunehmende Verbindung mehrerer getrennt geführter Antragsverfahren erforderlich (§ 147 ZPO analog).
Die Entscheidung hat, soweit sie nicht die Eröffnung des Verfahrens erklärt, gem. § 4 InsO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO einen Ausspruch über die Kostentragungspflicht zu enthalten. Daneben sollte entsprechend den Grundsätzen des § 58 GKG der jeweilige Gegenstandswert festgesetzt werden. Eine nachträgliche Festsetzung ist dann oftmals nicht mehr möglich, wenn ein Fremdantrag zurück- bzw. abgewiesen und der die Gläubigerforderung ausweisende Titel zurückgegeben wurde.
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