Autor: Lissner |
Gemäß § 78 InsO hat das Gericht den Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht und ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Verwalter dies noch in der Gläubigerversammlung beantragt. Antragsberechtigt ist mithin auch ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem auch das Gericht ein Stimmrecht verwehrt hat. Für den Verwalter dürfte in entsprechenden Fällen eine Antragspflicht bestehen. Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen (BGH v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16).
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